Einen guten Überblick zum Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und zu den einzelnen Verfahrensabschnitten gibt das amtliche Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren.
Dieses können Sie über das folgende Feld durch Doppelklicken lesen oder auch ausdrucken:

Merkblatt PDF Merkblatt Doc

Wie Sie daraus ersehen können, muss man beim Verfahren zwischen der Stufe 1 (aussergerichtliche Schuldenbereinigung) und der Stufe 2 (gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan) unterscheiden.

Zusammenfassend werden diese Schritte durchlaufen:

1. Sie nehmen Kontakt mit mir auf. Wir klären dann, ob meine anwaltliche Vertretung in Betracht kommt.

2. Falls Sie sich nicht schon vor der Kontaktaufnahme einen „Berechtigungsschein“ (für die aussergerichtliche Schuldenbereinigung) bei Ihrem zuständigen Amtgericht besorgt haben, versuchen Sie sich spätestens nach unserem ersten Gespräch einen solchen Berechtigungsschein beim Amtsgericht zu beschaffen.

3. Im Rahmen des ersten oder zweiten Kontakts werden wir besprechen,

a. ob eine Bezahlung von Ihnen selbst geleistet werden muss und welche das dann wäre. Dies hängt vor allem davon ab, ob Sie vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein erhalten haben und wie weit ich Sie im Verfahren begleiten soll (nur Stufe 1 oder auch Stufe 2).
b. was vor dem aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vorbereitet werden muss.
c. welche Unterlagen (Kopie reicht) von Ihnen gebraucht werden.
d. und welcher aussergerichtliche Schuldenbereinigungsplan Ihren Gläubigern vorgeschlagen werden kann. In Betracht kommen hier insbesondere Nulllösungen (es wird kein Betrag angeboten) oder Lösungen, bei denen den Gläubigern feste oder monatlich schwankende Teilbeträge angeboten werden.

4. Bei einem eventuell persönlichen Gespräch oder per Post lassen Sie mir Ihre Unterlagen in Kopie zukommen, zusammen mit

  • einer aussergerichtlichen Vollmacht (Stufe 1)
  • einer gerichtlichen Vollmacht (Stufe 2 – falls Vertretung von Ihnen gewünscht wird)
  • einer Vergütungsvereinbarung
    • für den aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, wenn Sie keinen Berechtigungsschein kriegen konnten
    • für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wenn ich die Unterlagen für Sie ausfüllen und bei Gericht einreichen soll

Diese Vollmachten und Vergütungsvereinbarungen können Sie unter Downloadbereich ausdrucken, unterschreiben und mir zusenden.
Ansonsten kann ich Ihnen diese auch per Post oder Telefax zum unterschreiben zukommen lassen.

5. Ich werde dann Ihre Gläubiger mit dem aussergerichtlichen Vorschlag anschreiben, Forderungsaufstellungen anfordern sowie die Antworten der Gläubiger bearbeiten und ordnen.

6. Wenn der aussergerichtliche Vorschlag von den
Gläubigern angenommen wird, ist meine Tätigkeit beendet.

Wenn der aussergerichtliche Vorschlag von den Gläubigern nicht angenommen wird, was in über 90 % der Fälle vorkommt, werde ich als Rechtsanwalt eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Damit endet die Stufe 1 des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

7. Mit meiner Bescheinigung können Sie selbst den Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Dazu müssen Sie neben dem Antrag auch die ca. 25 Seiten umfassenden Anlagen –mit einem Plan für die gerichtliche Schuldenbereinigung- und gegebenenfalls einen Kostenstundungsantrag ausfüllen, erforderliche Belege beifügen und bei Gericht einreichen.

Wenn Sie wie die meisten Schuldner die entsprechenden Anträge mit den Anlagen nicht ausfüllen und einreichen können oder wollen, zum Beispiel weil Sie keine Fehler machen wollen, die später zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, kann ich diese Stufe 2 für Sie erledigen.
Dafür berechne ich überschaubare Gebühren nach Aufwand, konkretes dazu finden Sie unter dem Menüpunkt Gebühren.

In diesem Fall fülle ich die Unterlagen aus und schicke sie Ihnen zu, so dass Sie nur noch an einigen Stellen unterschreiben müssen, bevor die Papiere an das Gericht weitergeleitet werden können.
Nachdem ich den Antrag für Sie bei Gericht einreicht habe, verfolge ich das Verfahren so lange weiter, bis entweder ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen ist oder -was meist der Fall ist- das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird.

Damit ist die Stufe 2 abgeschlossen und meine Tätigkeit beendet.

8. Bei Eröffnung Ihres Verfahrens erhalten Sie vom Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, in dem auch der für Sie zuständige Treuhänder (meistens ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin) steht. Der Treuhänder vertritt nicht wie ein Anwalt Ihre Interessen, sondern hat vom Gericht den Auftrag, pfändbares Einkommen und Vermögen –falls vorhanden- zu verwerten (vereinfachtes Insolvenzverfahren).

9. Nach der erfolgreichen oder erfolglosen Verwertung durch den Treuhänder endet das vereinfachte Insolvenzverfahren und geht für Sie in die „Wohlverhaltensperiode“ über.
Diese Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre, wobei die 6 Jahre nicht erst ab Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet werden.
Während der Wohlverhaltensperiode haben Sie bestimmte Pflichten, die Sie beachten müssen und die Ihnen vom Gericht schriftlich mitgeteilt werden; zum Beispiel müssen Sie einen Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitsplatz unverzüglich mitteilen.

10. Am Ende der Wohlverhaltensperiode werden Ihnen die Schulden grundsätzlich erlassen. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel werden Strafen und Bußgelder nicht erlassen.

Ein solches Insolvenzverfahren ist für Sie leichter, als es aussieht, da viele Schritte routiniert ablaufen.

Die Vorteile des Insolvenzverfahrens sind insbesondere:

  • Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse werden geordnet.
  • Nach 6 Jahren Erlöschen Ihre Schulden, so dass Sie wirtschaftlich wieder auf die Beine kommen können.
  • Der Eintrag bei der SCHUFA wird nach weiteren drei Jahren aufgehoben.
  • Ab Eröffnung des Verfahrens dürfen Gläubiger keine Pfändungen mehr in Ihr Konto vornehmen oder den Gerichtvollzieher vorbeischicken. Sie haben grundsätzlich nur noch mit dem Treuhänder zu tun.
  • Nach Eröffnung des Verfahrens schicken Ihnen die Gläubiger in aller Regel auch keine Mahnungen usw. mehr zu.