Ob und welcher Betrag von Ihnen selbst zu zahlen ist, hängt ab
- von einem Berechtigungsschein,
- Ihrer wirtschaftlichen Situation
- und davon, ob ich Sie nur bei der 1. Stufe (aussergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch) vertreten soll
- oder auch bei der 2. Stufe (gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan mit Anträgen).
Dies hängt wie folgt zusammen:
Stufe 1:
Wenn Sie vom Gericht einen Berechtigungsschein haben, kann ich darüber die Stufe 1 mit der Staatskasse abrechnen.
Für die Stufe 1 zahlen Sie dann grundsätzlich nur einen Eigenanteil von 10 €.
Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung – nach SGB XII oder SGB II (Hartz IV) – oder Sozialhilfe beziehen, verzichte ich auf diesen Eigenanteil von 10 €.
Damit das für Sie zuständige Amtsgericht Ihnen überhaupt einen Berechtigungsschein ausstellen kann, müssen Sie diesen dort beantragen und dazu Belege zu Ihren Einkünften (zum Beispiel Lohnabrechnungen oder Hartz IV – Bescheid) und zu Ihren Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Zahlungen an Stadtwerke, Kreditraten, Kindergarten, Unterhalt usw.) mitnehmen. Manchmal verlangen die Amtsgerichte, dass dort schriftlich ein Beratungshilfeantrag gestellt wird.
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht prüft dann, ob Sie Anspruch auf einen Berechtigungsschein haben und erteilt Ihnen in den meisten Fällen einen Berechtigungsschein, den Sie dann an mich schicken. Dabei benötige ich das „Orginal für den Rechtsanwalt“ und nicht die „Abschrift für den Antragsteller“.
Wenn Sie keinen Berechtigungsschein haben beziehungsweise vom Gericht keinen kriegen, verlange ich für die Stufe 1 mit einer Vergütungsvereinbarung den Betrag, den ich von der Staatskasse über einen Berechtigungsschein erhaltenen hätte. Der genaue Betrag hängt von der Anzahl Ihrer Gläubiger ab und kann telefonisch leicht geklärt werden.
Stufe 2:
Für diese Stufe gibt es keinen Berechtigungsschein, mit dem abgerechnet werden kann.
Wenn Sie diese Stufe 2 ohne Rechtsanwalt ausführen können und wollen, kostet Sie dies nichts.
Wenn Sie wie die meisten Schuldner einen Rechtsanwalt dafür brauchen oder möchten, verlange ich dafür von Ihnen – auch wieder abhängig von der Anzahl Ihrer Gläubiger –mit einer Vergütungsvereinbarung eine Gebühr nach Aufwand. Diese vereinbare ich mit Ihnen bereits zu Beginn der Beauftragung, so dass Sie von vornherein und verlässlich wissen, welcher Betrag von Ihnen zu zahlen ist.
Der vereinbarte Betrag für die Stufe 2 muss nicht gleich zu Anfang der Beauftragung gezahlt werden. Sie können mit der Bezahlung auf jeden Fall bis zum Abschluss des aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs (Stufe 1) warten.
Der vereinbarte Betrag muss aber vor Beginn der Stufe 2 (Ausfüllen der Unterlagen und Einreichung bei Gericht) bei mir beglichen sein.
Damit hängt es von Ihnen ab, wann die Stufe 2 begonnen wird.
Zwischen dem Ende der Stufe 1 (Scheitern des aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch) und dem Beginn der Stufe 2 darf man sich laut Gesetz maximal 6 Monate Zeit lassen, damit der aussergerichtliche Versuch nicht wieder unwirksam wird.
In diesen maximal 6 Monaten kann der vereinbarte Betrag, entweder in Raten oder in einer Summe bezahlt werden.