Ich habe als Rechtsanwalt mehrere Jahre Erfahrung im Verbraucherinsolvenzrecht und begleite Sie bei Wunsch von Anfang an bis zur gerichtlichen Eröffnung des Verfahrens.

Für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung bis zur endgültigen Restschuldbefreiung wird in der Regel kein Rechtsanwalt benötigt, da diese Verfahrensabschnitte vom Insolvenzgericht und Treuhänder weitgehend standardisiert abgewickelt werden.
Falls es nach Eröffnung des Verfahrens ausnahmsweise doch zu ernsthaften Problemen kommen sollte, können Sie mich bei Bedarf wieder beauftragen,
zum Beispiel

  • wenn Gläubiger aus sogenannter „vorsätzlich unerlaubter Handlung“ Forderungen anmelden.
  • wenn das Insolvenzgericht ankündigt, das Insolvenzverfahren vorzeitig aufzuheben oder die Restschuldbefreiung zu versagen.

Bei meiner anwaltlicher Beratung und Vertretung beantworte ich insbesondere auch folgende Fragestellungen des Schuldners:

  • Was kann ich tun, wenn das Gericht mir keinen Berechtigungsschein geben will ?
  • Was ist der beste Zeitpunkt für den aussergerichtlichen Schuldenbereinungsversuch und die Einreichung des Insolvenzantrages bei Gericht ?
  • Was sollte ich noch regeln, bevor ich mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren beginne ? (zum Beispiel Kontowechsel, Abänderung von Unterhaltstiteln usw.)
  • Kann es Probleme mit dem Arbeitgeber oder dem Vermieter geben ?
  • Was kann ich tun, wenn die Bank mein Auto oder andere wichtige Gegenstände als Kreditsicherheit hat ?
  • Welche Lebensversicherungen und welche Rentenversicherungen werden mir in der Insolvenz weggenommen und welche nicht ?
  • Muss mein Ehegatte auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren machen ?
  • Dürfen mein Ehegatte und meine Kinder Vermögen haben ?
  • Was passiert in der Phase zwischen Einreichung des Insolvenzantrages und Eröffnung des Verfahrens bei Gericht?
  • Welche Auswirkungen hat die Eröffnung des Verfahrens für mein Girokonto ?
  • und so weiter…

Wie Sie aus den Kontaktdaten ersehen können, bin ich grundsätzlich auch am Wochenende erreichbar.

Bei Acar24 gibt es praktisch keine Wartezeiten.

Bei Scheitern des Schuldenbereinigungsversuches versuche ich so schnell wie möglich das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu lassen, damit die 6 Jahre der Wohlverhaltensperiode für Sie so früh wie möglich beginnen und wieder enden.

Je nachdem, ob Sie vom Gericht einen Berechtigungsschein haben oder nicht und ob ich nur den aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch (Stufe 1) oder auch den gerichtlichen Plan mit den Anträgen (Stufe 2) für Sie erledigen soll, zahlen Sie entweder nichts an mich oder bestimmte Gebühren.
Näheres hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt Gebühren.